Antragsverfahren, Kosten
Soziotherapie ist eine von den Krankenkassen finanzierte Leistung nach
§ 37a SGB V zur Behandlung psychisch kranker Menschen.
Eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch einen Facharzt, der die Soziotherapie dann verordnen kann.
Verordnungsberechtigte Fachärzte
Soziotherapie dürfen folgende Fachärztinnen oder Fachärzte verordnen:
- Neurologie,
- Nervenheilkunde,
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres).
- psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V oder
- Fachärztinnen und Fachärzte der psychiatrischen Institutsambulanzen.
Andere Vertragsärzte können Patienten, für die eine Soziotherapie notwendig erscheint, an einen dieser Fachärzte überweisen.
Ist der Patient nicht in der Lage, die Überweisung in Anspruch zu nehmen, kann der behandelnde Arzt bis fünf Therapieeinheiten mit dem Ziel verordnen (Verordnung auf Muster 28), den Patienten mit Hilfe eines Soziotherapeuten zum Facharztbesuch zu motivieren.
Kosten / Zuzahlung
Die Kosten der Soziotherapie trägt nach erfolgter Genehmigung in erster Linie die Krankenkasse.
Die Zuzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von ärztlichen und/oder therapeutischen Maßnahmen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten, mindestens 5, höchstens aber 10 Euro je Kalendertag. (von Website AOK)
Eine Zuzahlung entfällt, wenn die Voraussetzungen für eine Zuzahlungsbefreiung vorliegen.
Wer bekommt diese Leistung?
Die Soziotherapie ist für Menschen mit psychischen Erkrankungen/Störungen als lebenspraktische Hilfe und Anleitung gedacht. Sie ist durch einen psychiatrischen Facharzt verschreibungsfähig. Um diese Therapieform in Anspruch nehmen zu können, sind von den Krankenkasse Vorgaben hinsichtlich der Diagnosen und des Ausprägungsgrades der Störungen gemacht worden.
Ursprünglich konnten sich Patienten mit Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis und der affektiven Störungen mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Code: F20.0 – F20.6; F21; F22; F24; F25; F31.5; F32.3; F33.3) die Soziotherapie von ihrem Facharzt verordnen lassen.
Seit April 2015 ist in begründeten Einzelfällen auch unter bestimmten Bedingungen bei anderen psychischen Diagnosen mit den ICD-10-Code F00-F99 (Psychische und Verhaltensstörungen) eine Verordnungsmöglichkeit von Soziotherapie gegeben. Zu den Bedingungen zählen:
- relevante Co-Morbiditäten (psychiatrische, wie z. B. Persönlichkeitsstörungen oder Suchterkrankungen, oder somatische, wie z. B. Mobilitätseinschränkungen oder chronische Schmerzerkrankungen),
- stark eingeschränkte Fähigkeit zur Planung, Strukturierung und Umsetzung von Alltagsaufgaben,
- eingeschränkte Fähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen sowie zur Koordination derselben oder
- stark eingeschränkte Wegefähigkeit.
Für eine Verordnung von Soziotherapie darf bei diesen Diagnosen der Wert von 40 auf der GAF-Skala (Global Assessment of Functioning), einer Skala, die die Schwere der Fähigkeitsstörungen misst, nicht überschritten werden. Dieser Wert gilt als Orientierungswert, darf jedoch höchstens kleiner/gleich 50 betragen.
Umfang der soziotherapeutischen Leistungen
Die Dauer und die Häufigkeit der soziotherapeutischen Betreuung sind abhängig von den individuellen medizinischen Bedürfnissen des Klienten.
Eine durch die Krankenkassen finanzierte Soziotherapie umfasst in der Regel 120 Therapieeinheiten. Diese können innerhalb von 3 Jahren in Anspruch genommen werden. Danach ist eine Neubeantragung möglich.
Vor der ersten Verordnung können zusätzlich bis zu 5 Einheiten zur Abklärung der Therapiefähigkeit des Klienten und zur Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans in Anspruch genommen werden.
Praxis für Ambulante Soziotherapie
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